Rechtslage

Rechtslage

Mergeln gehörte kirchlich zum Schenk-Hermannstädter Kapitel. Der kirchliche Zusammenhang mit Hermannstadt ist schon 1337 dadurch erwiesen, dass Mergeln zum Hermannstädter Probsteigebiet gerechnet wird. Mon.Vat.I/144

1526 ist das erste Mal der Ort in der Reihe der Gemeinde des Schenk-Hermannstädter Kapitels aufgezählt. Arch.48/59

Mergeln ist wohl von Anfang an eine freie Königsbodengemeinde gewesen. 1355 lässt sich nachweisen, dass Mergeln zur Hermannstädter Provinz der Sieben Stühle gehört. Ub.II-694-110

Der Ort gehörte zum Schenker Stuhl, was sich zuerst eindeutig 1413 feststellen lässt. Ub.III-1722-577