Satzung der HOG-Mergeln
23. September 2032
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Heimats-Ortsgemeinschaft Mergeln“.
1.2. Die Heimatsortgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden
1.3. Regionale Zusammenschlüsse sind, als Teil der Heimatsortsgemeinschaft, möglich.
§ 2 Zweck und Ziel
2.1 Die „Heimatsortsgemeinschaft Mergeln“, im weiteren HOG genannt, ist ein Verein ohne
politische Bindung und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ihr Ziel ist es:
2.2. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder untereinander, sowie mit der ehemaligen
Heimatgemeinde zu pflegen und zu fördern.
2.3. Mit den Landsleuten ständig in Kontakt zu bleiben und ihnen nach Möglichkeiten zu helfen.
2.4. Mergler Sitten zu erhalten und pflegen.
§3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied der HOG Mergeln kann jeder werden, sofern sie sich zu der HOG Mergeln bekennen
und diese Satzung anerkennen.
3.2. Die Beitrittserklärung kann schriftlich an den Vorstand erfolgen. Kinder eines Mitgliedes können
beitragsfreies Mitglied werden solange sie noch in der Ausbildung sind und das 18. Lebensjahr
noch nicht erfüllt haben.
§4 Mitgliedsbeitrag
4.1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
4.2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3. Der Beitrag ist jährlich, bis spätestens Ende Dezember zu entrichten.
4.4. Das Geschäftsjahr umfasst vier Kalenderjahre.
4.5. Der geleistete Beitrag berechtigt zum Bezug der Vereinsnachrichten „Niuberzoichen“
4.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden.
4.7. Die noch in Mergeln lebenden deutschen Bewohner können beitragsfreie Mitglieder werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder haben das Recht:
5.1.1. An den Versammlungen teilzunehmen
5.1.2. Bei Beschlüssen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben.
5.1.3. Bei Wahlen zu kandidieren und gewählt zu werden.
5.2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
5.2.1. Das Ansehen der HOG zu wahren.
5.2.2. Die Beschlüsse und Weisungen der Organe und der Satzung zu beachten.
5.2.3. Den Beitrag fristgerecht zu entrichten.
5.3. Es ist Ehrenpflicht an den Veranstaltungen der HOG Mergeln teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:
6.1. durch Austritt
6.2. durch Ausschluss.
Mitglieder welche ohne anerkannte Gründe ihren Jahresbeitrag länger als 3 Jahre schuldig bleiben,
werden durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen. Wiederaufnahme ist möglich (gern. § 3).
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der HOG
7.2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im vierjährigen Turnus statt und ist
beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
7.3. Alle vier Jahre findet während der Mitgliederversammlung, die Wahl des Vorstandes statt. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
7.3.1. die Entgegennahme der Rechenschafts-, Kassen- und Kassenprüferberichts
vom Vorstand, Kassenwart und Kassenprüfer,
7.3.2. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts,
7.3.3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
7.3.4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
7.3.5. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
7.3.6. Die Mitgliederversammlung ist mittels einfachem Rundschreiben oder
durch Bekanntmachung im „Niuberzoichen“ vom Vorstand einzuberufen.
7.3.7. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
7.3.8. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, zu leiten.
7.3.9. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand ist das gewählte Organ der HOG. Er leitet die HOG Mergeln und führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassenwart
• dem Kulturreferenten
• dem Jugendreferent
• durch den Vorstand für besondere Aufgaben berufene weitere Beisitzer.
An den Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorsitzenden, Redakteure des „Niuberzoichen“
teilnehmen.
8.2. Die Kassenprüfung
8.2.1. Die Kassenprüfer führen jährlich die Kassenprüfung durch.
8.2.2. Unregelmäßigkeiten werden umgehend dem Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht.
8.2.3. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von vier Jahren gewählt.
8.2.4. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
8.3. Alle Funktionen innerhalb der HOG Mergeln sind ehrenamtlich. Lediglich die durch Ausübung
übernommener Aufgaben entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben werden erstattet.
8.3.1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen. Bei Bedarf auch mehrmals (außerordentliche Sitzung)
8.4. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind über das Treuhandkonto, in Einzelverfügung voll
handlungsbefugt.
§9 Wahlen
Die Wahlen werden nach den in der Wahlordnung der HOG Mergeln festgesetzten Richtlinien durchgeführt.
9.1. Alle vier Jahre (bei jedem zweiten Mergler Treffen) werden beim Sitttag Wahlen abgehalten.
9.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in
direkter beziehungsweise geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt.
9.3. Die Wiederwahl ist möglich
9.4. Vor jeder Wahl werden ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, welche selber nicht kandidieren,
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
9.5. Es genügt einfache Stimmenmehrheit, Briefwahl ist ausgeschlossen.
9.6. Stimmberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder der HOG Mergeln.
9.7. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
9.8. Auf Antrag auch nur eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime
Abstimmung durchzuführen, ist diese zwingend notwendig.
§10 Haftung
10.1. Der Verein HOG Mergeln haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 11 Aufklärung
Die Auflösung der HOG Mergeln kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des
Vereinsvermögens. Es darf jedoch nur für einen der Erhaltung siebenbürgisch-sächsischer Kulturgüter
dienenden Zweck verwendet werden.
§ 12 Datenschutz
Der Vorstand und die Mitglieder handeln nach den Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO
Wahl der HOG Mergeln
1. Die Wahl des Vorstandes
1.1. Eine vom amtierenden Vorstand vorgeschlagenen Kandidatenliste wird vorgeschlagen.
1.2. Vorstandsmitglieder, die nicht mehr kandidieren wollen, geben eine formlose Erklärung ab.
1.3. Es werden nur solche Kandidaten aufgestellt, die im Falle ihrer Wahl das ihnen zugedachte
Amt auch annehmen (Einverständniserklärung).
1.4. Bei der Wahlversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.
1.5. Während der Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung.
1.6. Es wird gefragt, ob irgendwelche Einwände erhoben oder noch Kandidaten vorgeschlagen
wer- den. Letztere müssen die Einwilligung zu ihrer Kandidatur geben.
1.7. Die Wahl erfolgt für jedes Amt getrennt, beginnend mit dem Vorsitzenden.
1.8. Im Falle einer geheimen Wahl verteilen die Wahlhelfer an jedes Mitglied je einen Stimmzettel,
auf dem der Name eines Kandidaten eingetragen wird. Der gefaltete Zettel wird eingesammelt.
1.9. Stimmzettel, die mehr als einen oder einen nicht nominierten Kandidaten enthalten, sind ungültig.
Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung.
1.10. Nach Auszählung der Stimmen gibt der Wahlleiter Namen und Amt des Gewählten bekannt.
2. Anschließend folgt die Wahl der Kassenprüfer.
2.1. Wie Wahl erfolgt durch Handzeichen
3. Nachdem der Vorstand und die Kassenprüfer gewählt wurden, übergibt der Wahlleiter den Vorsitz
an den neugewählten Vorsitzenden.
Satzung der HOG Mergeln